Keine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone

Erfüllt ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen für die Einfahrt in die Umweltzone (mindestens Schadstoffgruppe 4) und lässt sich auch nicht rüsten, kommt eine Ausnahmegenehmigung in Betracht. Dies gilt aber nicht, wenn das Wohnmobil erst angeschafft wurde, als bereits die Einrichtung der Umweltzone diskutiert worden war (es lag also keine überraschende Entscheidung vor). Ebenso muss für eine Ausnahmegenehmigung die Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung dargelegt werden. Grundsätzlich kann hiervon ausgegangen werden, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies war im entschiedenen Fall nicht der Fall.

VG Gießen, 6 K 4419/16

Der Einwand, durch die nahe gelegene Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liegt, käme es zu einer viel höheren Umweltbelastung, führte nicht zum Erfolg der Klage.

Bei einem Wohnmobil wird auch davon auszugehen sein, dass es sich um ein Luxusgut handelt, so dass entweder eine Ersatzbeschaffung möglich ist, oder die sonstigen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt sein werden.

 

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