Wenn ein Betroffener unwiderstehlichen Harndrang spürt, kann das eine kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung (im Hinblick auf ein Regelfahrverbot) rechtefertigen. Aber es kommt auf den Einzelfall an: Ist der Betroffene aufgrund seiner körperlichen Disposition häufiger einem solchen Drang ausgesetzt, muss er seine Route auch hinsichtlich Unwägbarkeiten (z.B. Stau) entsprechend planen. Auch darf eine sichere Notdurft am Strassenrand nicht möglich sein.
In engen Ausnahmefällen rechtfertigt eine solche Situation das Absehen vom Fahrverbot, es darf aber nicht vorhersehbar oder vermeidbar sein.
OLG Hamm, 4 RBs 326/17
PS: Kommt der Betroffene häufiger in eine solche Lage, dürfte generell die Kraftfahreignung zu überprüfen sein.