Umfang der Schadensersatzpflicht bei Versäumung einer rechtzeitigen steuerrechtlichen Selbstanzeige

Den Steuerberater, der es versäumt, rechtzeitig eine steuerrechtliche Selbstanzeige vollständig zu erstellen und abzugeben, trifft eine Schadensersatzpflicht gegenüber seinem Mandanten. Mit erfasst ist die später verhängte Geldstrafe einschließlich etwaiger Verteidigerkosten, insoweit greift kein Verbot, die strafrechtliche Sanktion zivilrechtlich auf den Steuerberater als Schadensersatz überzuwälzen.

Auch wenn der Auftraggeber dem Steuerberater keine detaillierten Unterlagen der Bank über Geldanlage und Zinseinkünfte zur Verfügung stellen konnte, führt dies nicht zu einem anspruchsmindernden Mitverschulden. Der Steuerberater ist insoweit verpflichtet, seinen Rechtsrat nicht nur auf der Grundlage der bereits geschehenen Steuervergehen und seiner bisherigen Kenntnis zu erteilen, sondern auch auf der Grundlage des Umstandes, dass ihm der Mandant Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglicht hätten, nicht aushändigen konnte.

OLG Nürnberg, 5 U 1687/16

Insoweit hätte der Steuerberater auch eine sogenannte gestufte Selbstanzeige mit einer vorangehenden Schätzung (zu Ungunsten des Steuerpflichtigen!) und anschließender genauer Erklärung den Schaden vermeiden können.

 

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