Grundsätzlich ist es möglich, die Länge eines Regelfahrverbotes zu verkürzen. Hierzu darf allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass es sich bei der Tat lediglich um eine Unaufmerksamkeit gehandelt hat. Dies ist von vornherein nicht tragfähig, da insoweit auf fahrlässiges Verhalten abgestellt wird und beim Regelfahrverbot gerade diese Fahrlässigkeit voraussetzt ist. Auch eine nachträgliche Einsicht in die Schuld kann nicht als Grund für eine Verkürzung herangezogen werden.
Möglich wäre es, in den Urteilsgründen darauf abzustellen, dass der Betroffene Besorgungsfahrten für seinen herzkranken Vater erledigen muss. Hierzu muss allerdings die genaue Erkrankung des Vaters mitgeteilt werden, ebenso sind Erörterungen darüber erforderlich, ob und welche Fahrten erforderlich sind. Auch muss dargestellt werden, dass diese Besorgungsfahrten nicht durch andere Personen oder mittels öffentlicher Verkehrsmittel durchgeführt werden können.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 550/17