Krankenwagen lassen sich aufgrund ihrer Bauart derartig von anderen Fahrzeugen derselben Klasse abgrenzen, dass sie gem. § 25 Abs.I S.1 StVG von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden können.
Und es darf dem Betroffenen bei dieser Entscheidung nicht negativ vorgehalten werden, dass er von seinen Rechten (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch machte, anstatt das Fahrverbot abzuleisten, bevor er den neuen Job antrat.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1556/17