Haftung nach Auffahrunfall

Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Man muss immer damit rechnen, dass der Vordermann möglicherweise auch abrupt abbremst.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Im entschiedenen Fall bremste das erste KFZ im Rahmen einer Vollbremsung aus dem Nichts ab und bog dann in seine Hausenfahrt ein. Geblinkt hat er nicht. Die beiden nächsten Fahrzeuge konnten noch bremsen, das gelang dem dritten KFZ nicht, er fuhr auf seinen Vordermann auf.

Er haftet nur zu 2/3, 1/3 trifft den vollbremsenden ersten Fahrer, der mit dieser Aktion seinen Hintermann maßregeln wollte, weil dieser vorher versucht hatte, ihn zu überholen.

OLG Oldenburg, 1 U 60/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert