Freiwillige Mitwirkung an motorischer Überprüfung

Wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle ohne vorherige Feststellung eines Fahrfehlers der Fahrer freiwillig an einer neurologisch-physiologischen Überprüfung zur Überprüfung seiner Fahrfähigkeit mitwirkt, besteht kein Beweisverwertungsverbot. Soweit die Möglichkeit gegeben war, dass aufgrund der Tests auch von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Abstand genommen wird, ist keine verbotene Einflussnahme auf den Willen nach § 136a StPO gegeben, wenn der Fahrer annimmt, sich sowohl be- als auch entlasten zu können.

Allerdings wird der Fahrer auf die Freiwilligkeit hinzuweisen sein.

OLG Celle, 1 Ss 61/17

 

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