Dieselgate – Schummelsoftware ist Sachmangel

Die von VW eingesetzte Schummelsoftware stellt einen Sachmangel dar, auch wenn das Kfz auch ohne diese Software die maßgeblichen Schadstoffgrenzen erreicht. Der Käufer kann erwarten, dass er ein Kfz erwirbt, das den geltenden Gesetzen entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hier hatte der Käufer bereits im Oktober 2015 eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, bei Ablauf der Frist lag die neue Software noch nicht vor. Auch wenn das Aufspielen des Updates nur einen geringen Aufwand verursacht, ist der Sachmangel doch nicht unerheblich. Insbesondere stand zum Zeitpunkt des Rücktritts die neue Software noch nicht zur Verfügung und es kann dem Käufer nicht zugemutet werden, eine unbekannte Zeitdauer zuzuwarten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Risiko einer Insolvenz des Herstellers oder des Händlers nicht fernliegend war. VW sah sich zum damaligen Zeitpunkt (2015) einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt, ebenso die entsprechenden Vertragshändler.

Der Händler ist zur Rücknahme verpflichtet, auch wenn er für die Software nicht verantwortlich war. Der Händler steht in einer dauerhaften Vertragsbeziehung zu VW und hat insoweit in gewissem Umfang das Risiko einer Gewährleistungshaftung im Verhältnis zu den Kunden übernommen.

OLG Köln, 18 U 112/17

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss, das OLG beabsichtigt, die vom Händler eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das OLG vertritt die Auffassung, dass der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

In diesem Fall hat der Käufer Gewährleistungsrechte geltend gemacht und nicht seine Willenserklärung angefochten. Zu einer solchen Anfechtung gibt es Urteile, dass dem Vertragshändler die Täuschung des Herstellers nicht zuzurechnen ist:

OLG Koblenz, OLG Hamm

 

 

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