Es liegt keine Anlageberatung vor, wenn nur eine Vermögensverwaltung empfohlen wird, ohne dass hierbei auf bestimmte Finanzinstrumente hingewiesen wird. Allein die Vermittlung dieser Vermögensverwaltung stellt keine Anlagevermittlung da, ist also kein Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten.
Insoweit scheiterte ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch des Klägers. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vermittler keine Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen hat, somit scheidet ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB mit § 32 I KWG ebenfalls aus.
BGH, VI ZR 556/14