Sind für Abbieger mehrere Spuren nebeneinander durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn gekennzeichnet und mit Pfeilen als Richtungsangaben versehen, gilt vorrangig die Pflicht, die Spur zu halten. Insoweit werden durch die Fahrbahnmarkierungen faktisch zwei voneinander unabhängige Abbiegespuren geschaffen. Kommt es zu einem Unfall aufgrund eines Spurwechsels, haftet derjenige, der unter Verstoß gegen die Gefahrvermeidungspflicht beim Spurwechsel aus § 7 V StVO den Spurwechsel versucht, vollständig.
OLG München, 10 U 3025/17