Vorsicht bei Verzicht auf Pensionszusagen

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits verdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, kann dies sehr teuer werden. Der Verzicht wird regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und stellt insoweit eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft dar. Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft. Dies führt zu einer Steuerpflicht, es kommt allerdings die Fünftelregelung nach § 34 EStG in Betracht.

Eine andere Wertung kommt nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Anwartschaft aufgegeben hätte.

BFH, VI R 4/16

Achtung: Die Annahme der verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden (diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsbezüge zuzüglich der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des letzten Aktivlohns übersteigen). Wird zur Verbesserung der Liquidität das Aktivgehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gesenkt, kann dies regelmäßig zu einer steuerlichen Überversorgung führen, wenn nicht auch die Altersversorgung entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits verdiente Anwartschaften.

 

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