Nutzt ein Fahrzeug unberechtigt einen Bussonderfahrstreifen und kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug, das unter Verstoß gegen § 10 S.1 StVO unvorsichtig auspackt, haftet der Ausparkende alleine. Die ausgewiesene Busspur dient nur dazu, Störungen des Linienverkehrs zu vermeiden, sie soll nicht eine besondere Übersichtlichkeit zur Unfallvermeidung herbeiführen.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die unzulässige Nutzung der Busspur bei der Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug zu einer Mithaftung führen kann. Ein Durchfahrtsrecht gegenüber dem berechtigt abbiegenden Fahrzeug steht dem Fahrer nämlich nicht zu, der unzulässigerweise die Busspur benutzt. Gleiches gilt wohl auch, wenn jemand aus einer anderen Straße auf die Fahrbahn einbiegen will.
KG Berlin, 22 U 31/16