Dem Betroffenen muss Einsicht in die Unterlagen ermöglicht werden, die an den Gutachter übersandt werden sollen

Nach § 11 Abs.II S.2 2. HS FeV muss eine Behörde im Falle der MPU-Anordnung den Betroffenen darüber informieren, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Formulierung dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Hinweis nur dann erforderlich ist, wenn eine Übersendung von Unterlagen auch tatsächlich erfolgen soll. Entschließt sich die Behörde insgeheim, dem Gutachter keine Unterlagen zu übersenden, muss sie dies dem Betroffenen mitteilen, damit die Hinweispflicht entfällt. Tut sie dies nicht, hat der Hinweis zu erfolgen, damit der Betroffene überprüfen kann, ob und wenn ja welche Unterlagen an den Gutachter verschickt werden. Dem Betroffenen soll so ermöglicht werden, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. BVerwG, 3 C 20/15). Insoweit handelt es sich bei dieser Hinweispflicht nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift, erfolgt der Hinweis nicht, ist bei Nichtbeibringung eines Gutachtens der Rückschluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen unzulässig.

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 47/17

Im entschiedenen Fall im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte die Behörde weder darauf hingewiesen, dass keine Unterlagen an den Gutachter übersandt werden sollen, noch den Betroffenen darüber informiert, dass er die Unterlagen einsehen kann, die übersandt werden sollen. Als das Gutachten nicht beigebracht wurde, hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis entzogen. In diesem Verfahren beantragte der Betroffene die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und war erfolgreich.

 

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