Wenn bei einem Unfall ein neuwertiges Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, kann der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs Zug um Zug gegen Übereignung des verunfallten Kraftfahrzeugs haben. Hierzu muss er entweder sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachweisen oder aber eine entsprechende Feststellungsklage erheben (das Urteil ist dann aber zeitlich befristet, also z.B. „bei Erwerb innerhalb von 6 Monaten..:“). Der Anspruch ist auch in zeitlicher Hinsicht befristet, nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter, anstatt sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, ist dieses Integritätsinteresse widerlegt. Als zeitliche Grenze wird im Regelfall eine Frist von ca. sechs Monaten angemessen sein. Insoweit hat sich der Geschädigte für die Zeit der Schadensregulierung allerdings keinen Abzug dafür anrechnen zu lassen, dass das Unfallfahrzeug weiter genutzt.
Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug des Klägers weniger als einen Monat alt und hatte erst eine Laufleistung von 845 km. Insoweit ist auch nach der Rechtsprechung des BGH von Neuwertigkeit auszugehen. Das Fahrzeug wurde auch erheblich beschädigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erforderlich macht.
OLG Stuttgart, 2 U 136/17