Grundsätzlich gilt ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, nicht als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der fortgeschrittene Ausbildungsstand des Fahrschülers zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt und der Fahrlehrer nicht eingreift (BGH, 4 StR 92/14). Insoweit treffen ihn auch nicht die Pflichten eines Fahrzeugführers, beispielsweise in Zusammenhang mit § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Fahrlehrer kurz vor einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug (zu spät) den Fahrschulwagen abgebremst hat. Hierdurch bedient er eine wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges, wird also als Fahrzeugführer tätig. In diesem Fall kann eine Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben sein.
LG Münster, 3 Ws 34/17
Im entschiedenen Fall ging es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Hauptverhandlung. Das LG Münster hält die vorläufige Entziehung für rechtmäßig, da eine Verurteilung wahrscheinlich ist.