Eine GmbH, die in Deutschland ihren Satzungssitz hat, kann dort nach Art. 4I, 63 I EuGVVO verklagt werden, auch wenn sie im Inland keinerlei Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern diese ausschließlich im Ausland vornimmt. Insoweit ist es unerheblich, ob überhaupt Büroräume oder ein irgendwie anders gearteter eingerichteter Geschäftsbetrieb im Inland bestehen.
BGH, VI ZR 73/17