Eichscheine sind in Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich zu verlesen. Bei ihnen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, Unterlagen über das Gerät oder Videodistanzsauswertungen um zu verlesende Urkunden und gerade nicht um die Außenwelt wiedergeben der Abbildungen, so dass eine Bezugnahme auf diese sich bei der Akte befindlichen Unterlagen ausscheidet. Der Tatrichter muss diese Beweismittel vielmehr im Urteil in einer verständlichen Form würdigen.
Im entschiedenen Fall brachte dieser Fehler den Betroffenen aber nichts. Das Gericht schloss aus, dass das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Begründet wird dies mit dem Umstand, dass es zur Erfüllung der Darstellungsanforderungen der Mitteilung der gedanklichen Inhalte der Eichscheine oder gar eine Auseinandersetzung hiermit im Urteil nicht bedurfte. Handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH und ergibt sich aus dem Urteil, dass die vorgeworfenen Werte unter Abzug der vorgegebenen Toleranz ermittelt wurden, stellt es keinen Mangel des Urteils dar, wenn das Urteil lediglich das angewendete Verfahren, die errechnete Geschwindigkeit des Betroffenen sowie die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug mitteilt. Eine darüber hinausgehende Würdigung weiterer Voraussetzungen wäre daher überflüssig, sofern nicht ausnahmsweise eine Erörterung notwendig ist (beim vorliegenden Abstandsverstoß beispielsweise Einwände zur sogenannten Beobachtungsstrecke oder außergewöhnliche Fahrmanöver anderer Verkehrsteilnehmer). Im entschiedenen Fall wies das Gericht darauf hin, dass sogar eine Mitteilung der Toleranzwerte überflüssig sei, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nach der Gebrauchsanweisung und Zulassung vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen worden sind.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 284/18