Der Antragsteller besitzt einen VW Amarok, der die sogenannte Schummel-Software besitzt. Der Antragsteller hat das Software-Update bisher nicht aufspielen lassen. Nachdem das zuständige Landratsamt dies mitgeteilt bekam, wollte es das Fahrzeug stilllegen und untersagte den weiteren Betrieb im öffentlichen Verkehr. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wurde angeordnet. Hiergegen legte der Halter Widerspruch ein und beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Halters. Das Fahrzeug darf auch ohne Durchführung des Updates bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiter gefahren werden. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit an, dass kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe, da von dem einzelnen Fahrzeug keine übermäßige Gefahr der Luftverschmutzung ausgehen würde. Auch seien die Umstände seit über zwei Jahren bekannt gewesen, so dass eine besondere Dringlichkeit nicht plötzlich vorliegen kann. Es überwiegt also das private Interesse des auch gegen den VW-Händler klagenden Fahrzeugeigentümers (unter anderem aus Beweissicherungsgründen) gegenüber dem öffentlichen Interesse.
VG Karlsruhe, 12 K 16702/17
Somit kann der Halter sein Fahrzeug zunächst einmal weiter nutzen wie letztendlich die Klage gegen den VW-Händler oder auch dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehen, ist allerdings noch nicht entschieden.