Wer einen anderen zu einer das Leben Dritter in hohem Maße gefährdenden Tat (hier: Brandstiftung an einem Wohngebäude) anstiftet, bei dem liegt es nahe, dass er den Tod der Bewohner billigend in Kauf nimmt. Täuscht er die ausführende Person, indem er erklärte, das Gebäude werde nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, kommt beim Anstifter auch mittelbare Täterschaft in Betracht.
BGH, 3 StR 315/17
Hier wird nochmals deutlich gemacht, dass von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann, wenn eine höchst gefährliche Handlung vorgenommen wird.