Der Betroffene muss auf Antrag entbunden werden

In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht entbunden werden, wenn er sich entweder zur Sache geäußert oder erklärt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen zu wollen. Diese Entbindung ist für das Gericht verpflichtend, es sei denn, die Anwesenheit des Betroffenen ist zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich.

Im entschiedenen Fall ließ der Betroffene durch seinen Verteidiger einige Tage vor der Haupthandlung zur Sache vortragen und dann weiter ausführen, dass er keine weitere Äußerung zur Sache machen wolle. Gleichzeitig wurde seine Entbindung beantragt. Einen Tag vor der Hauptverhandlung lehnte das Amtsgericht den Entbindungsantrag ab. In der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger erneut, dass der Betroffene keine weitere Einlassung abgegeben werde, und entschuldigte das Fernbleiben des Betroffenen mit einer Terminskollision. Daraufhin wurde der Einspruch verworfen.

Hierdurch ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, die mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann. Das Amtsgericht hätte den Betroffenen befreien müssen, es durfte ihn nicht als säumig ansehen und den Einspruch gemäß § 74 OWiG verwerfen. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts, Gründe für eine Ablehnung des Entbindungsantrags lagen hier nicht vor, nachdem der Betroffene durch seinen Verteidiger bereits vor der Haupthandlung ausführlich vortragen ließ.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

OLG Hamburg, 6 RB 3/18

 

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