Wenn der Steuerpflichtige sowohl Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert ist, lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 I Nr.3 EStG abziehen. Soweit Krankenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können sie ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (hier die Beiträge zu privaten Zusatzversicherungen).
BFH, X R 5/17