Unfallflucht und die Kenntnis vom bedeutenden Schaden

Wer eine Unfallflucht begeht und weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, gilt regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ihm wird nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden ist derzeit wieder ein wenig in die Diskussion gekommen, sie wird wohl bei ca. 1500 € anzunehmen sein.

Wenn aber die aufnehmenden Polizeibeamten lediglich einen Fremdschaden von ca. 500 € schätzen, liegt kein dringender Tatverdacht vor, dass der Beschuldigte wusste oder nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist.

AG Tiergarten, 311 (Gs) 3041 Js 12898/17

 

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