Vorsicht bei Vorschäden

Wenn ein Geschädigter einen Vorschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet hat und bei einem erneuten Unfall wieder auf Gutachtenbasis abrechnen möchte, kommt dies nur in Betracht, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens dargelegt und gegebenenfalls bewiesen wird. Ist der Vorschaden auf einem anderen Reparaturweg (hier Instandsetzung statt Austausch von Teilen) repariert worden, deutet dies auf eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur hin, da in dem Gutachten zum Vorschaden regelmäßig vom günstigsten Reparaturweg ausgegangen wird. Dann ist ihm aber bei dem zweiten Unfall nicht der aus dem Gutachten ermittelte Schaden entstanden, da in einem Gutachten grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass Vorschäden sach- fachgerecht beseitigt worden sind.

KG Berlin, 22 U 79/16

 

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