Nach § 31 II StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs u.a. nicht zulassen, wenn die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert ist. Die Überprüfung der Ladungssicherung kann auf qualifiziertes Personal, auch die Fahrer selbst, übertragen werden. Diese müssen sorgfältig ausgewählt sein und entsprechend unterwiesen werden. Sie müssen (körperlich und geistig) gesund sein und ausreichende Fach- und Sprachkenntnisse besitzen. Auch gehören regelmäßige Schulungen nach den einschlägigen Vorschriften dazu. Auch hierfür trägt der verantwortliche Halter die Verantwortung.
Auch muss der Halter regelmäßig und unangekündigt kontrollieren, ob seine Anweisungen beachtet werden.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1774/17
Gerade diese laufende Überwachung ist sicherlich zeitaufwendig, sollte aber sichergestellt werden, um den verantwortlichen Halter vor Bußgeldverfahren zu schützen. Letztendlich sollten auch alle Maßnahmen schriftlich dokumentiert werden, in einem Urteil ist insoweit darzulegen, wie der betroffene Fahrzeughalter den Fuhrpark und sein Fuhrparkmanagement diesbezüglich organisiert hat.