Kein Richtervorbehalt in Altfällen der Blutentnahme

Am 24.08.2017 trat die Neuregelung §81a II StPO in Kraft, bei Verdacht auf Alkohol im Straßenverkehr kann die Blutentnahme jetzt auch von Polizisten angeordnet werden. Da es im Verfahrensrecht kein Rückwirkungsverbot gibt, ist diese Änderung auch bei Fällen anzuwenden, in denen die Blutentnahme vor der Gesetzesänderung angeordnet wurde.

OLG Rostock, 1 Ss 94/17

 

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