Werden die wechselseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Unfall zwischen einem PKW und einem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß eines Radfahrers gegeneinander abgewogen, kann die Betriebsgefahr des PKW vollständig zurücktreten, wenn der PKW-Fahrer deutlich langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit fährt und noch versucht, mit einer spontanen Reaktion auf die Vorfahrtsverletzung zu reagieren.
OLG Hamm, 7 U 44/17