Handelt es sich bei dem Motorrad nicht lediglich um ein Zweitfahrzeug, das der Freizeitgestaltung dient, sondern um das einzige Fahrzeug des Geschädigten, kann dem Geschädigten grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Erst im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Nutzungsmöglichkeit und -wille gegeben waren.
BGH, VI ZR 57/17