PoliScan Speed und die beizuziehenden Unterlagen

Durch die bloße Nichtüberlassung nicht zur Bußgeldakte gelangter Rohmessdaten an die Verteidigung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt. Wenn aus Gründen des fairen Verfahrens der Betroffene diese Daten für eine Überprüfung auf Messfehler haben möchte, muss er sich intensiv um die Herausgabe dieser Daten vor dem Gerichtstermin bei der Bußgeldbehörde bemühen. Es handelt sich nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren, die behauptete Möglichkeit, dass außerhalb des zugelassenen Mesbereiches gewonnene Werte für die Messwertbildung berücksichtigt werden, stellt die Zuverlässigkeit nicht infrage.

Auch nach 16 Monaten ist das erstinstanzliche Gericht nicht veranlasst, aufgrund des Zeitablaufs über den Fall des Fahrverbots nachzudenken. Die Zeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist in diese Zeitberechnung nicht mit einzubeziehen.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 52/17

 

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