Der mit einer Hausdurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende und weniger beeinträchtigende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbaren Grund nicht durchgeführt werden und die Durchsuchung außer Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts steht.
BVerfG, 2 BvR 1775/16
Im entschiedenen Fall ging es um die mögliche Fundunterschlagung oder den Diebstahl eines Handys. Der Tatverdacht war äußerst gering, das Ermittlungsverfahren wurde später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.