Reichsbürger und die MPU

Die sogenannten Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und geben politisch und rechtlich teilweise abwegige Äußerungen von sich. Sofern dies und hierauf gestützte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs geschehen, reichen die Anhaltspunkte jedoch nicht aus, um eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung anzunehmen. Derartige Verhaltensweisen sind in der Gruppenzugehörigkeit begründet, es bedarf also weiterer hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, die auf eine schwere psychische Erkrankung hindeuten.

VGH Mannheim, 10 S 2000/17

im entschiedenen Fall hatte der Reichsbürger einen Polizeieinsatz bei seiner Tochter im Rahmen einer Hausdurchsuchung gestört. Auch führte er in diversen Schreiben an, dass die geltenden Gesetze allesamt nichtig seien. Er führte statt eines Personalausweises einen Ausweis als Reichsbürger mit sich und erklärte, dass der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzen würde. Auch wenn die geäußerte Meinung realitätsfern und mit Blick auf die Verkehrssicherheit (insbesondere hinsichtlich straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) auch als nicht ganz ungefährlich wahrgenommen wird, entschied der Senat hier jedoch, dass allein die Zugehörigkeit zu der deutlich mehr als 10.000 Personen zählenden Reichsbürgergruppierung nicht ausreicht, um eine schwerwiegende psychische Erkrankung anzunehmen. Sofern sich deren Äußerungen im Rahmen des bei Anhängern dieser Bewegung Üblichen halten, kann zwar von einer akzentuierten Persönlichkeit ausgegangen werden, nicht aber von Wahn oder einer ähnlich schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die geeignet ist, einen Eignungsmangel darzustellen. Das Verhalten eines Reichsbürgers kann zwar auf einer psychischen Erkrankung beruhen, es bedarf aber weiterer hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, um diese Annahme zu rechtfertigen.

Anders sieht es aus, wenn ein so genannter Reichsbürger Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht, die erkennbar auf seine politischen oder rechtlichen Auffassungen zurückzuführen sind. In diesem Fall bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen, eine Überprüfung vornehmen zu lassen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass anders als im Waffenrecht im Straßenverkehrsrecht keine Handhabe gegeben ist, um Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen zu können, die möglicherweise auf mangelnde Zuverlässigkeit gestützt werden.

 

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