Überlastung des Gerichts und U-Haft

Ist ein Gericht nicht nur kurzfristig überlastet, darf die Fortdauer der U-Haft nicht aus diesem Grund angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Überlastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.

BVerfG, 2 BvR 2552/17

Der Beschuldigte wurde im Januar im Ausland festgenommen und im April nach Deutschland ausgeliefert. Anklageerhebung war im Juni, das Verfahren wurde im Juli eröffnet und die Haftfortdauer angeordnet. Die Hauptverhandlung sollte im Dezember beginnen, was dann auf den Januar des Folgejahres verlegt werden musste.

Es liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vor, hiernach ist innerhalb von drei Monaten nach Entscheidungsreife über die Eröffnung der Hauptverhandlung zu beschließen und innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Kleinere Verzögerungen können bei schwerwiegenden Taten die Haftfortdauer in geringem Maße rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss über die Fortdauer in seinem Grundrecht aus Art.2 Abs.II S.2 GG verletzt.

 

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert