Doch Haft für diverse Geschwindigkeitsverstöße in der Schweiz

Ich hatte darüber berichtet, dass ein Raser, der in der Schweiz diverse erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ohne Bewährung sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) von einem Schweizer Gericht verurteilt worden war. Das schweizerische Bundesamt für Justiz ersuchte um die Übernahme der Strafvollstreckung in Deutschland.

Dies wurde vom LG Stuttgart (21 StVK 172/17) zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass ausschließlich Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsvergehen vorliegen würden, die in Deutschland lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafen (und gegebenenfalls Fahrverbot) geahndet werden, eine Freiheitsstrafe würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen (§ 73 IRG).

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG Stuttgart hat nun den Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland zulässig erklärt. Nicht entgegenstehen würde der Vollstreckung, dass das schweizerische Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergangen sei. Der Mann hatte eine entsprechende Ladung mit Hinweisen auf die Folgen des Nichterscheinens erhalten und dennoch unentschuldigt gefehlt. Ein Pflichtverteidiger war ihm bestellt worden, in der Schweiz ist somit sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden.

Der Senat führte weiterhin aus, dass es im Rahmen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) lediglich auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit ankomme. Der Senat hielt die 12-monatige Freiheitsstrafe für hart, nicht aber für unverhältnismäßig. Argumentativ stützte der Senat diese Entscheidung auf den neuen § 315d StGB, hiernach ist auch eine Strafbarkeit gegeben, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Verhalten hatte der Fahrer in der Schweiz an den Tag gelegt, unter anderem mit 135 km/h statt 80 km/h im Gotthard-Tunnel überholt und anschließend trotz des Tempolimits von 120 km/h mit über 200 km/h versucht, der Polizei zu entkommen.

Somit ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland zulässig.

Die Übernahme der Vollstreckung der Bewährungsstrafe lehnte das OLG als unzulässig ab. Die Übernahme der Bewährungsaufsicht sei vom IRG nicht vorgesehen.

OLG Stuttgart, 1 Ws 23/18

 

 

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