Kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen

Auch wenn der Fahrer eines PKW innerorts auf einer äußerst übersichtlichen, besonders breit ausgebauten Straße ohne angrenzender Wohnbebauung nur kurzfristig eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht, um einen Bus zu überholen, kann nicht von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden. Dass die Straße sehr gut einsehbar sei, vermag den Erfolgsunwert des Regelfalles nicht zu beseitigen. Die abstrakte Gefahr der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h wird hiervon nicht tangiert, insbesondere da durch den überholten Bus der Blick auf den PKW und aus dem PKW auch teilweise verdeckt ist. Auch liegen keine Ausnahmeumstände vor, die den Verstoß in subjektiver Hinsicht nicht als besonders verantwortungslos erscheinen lassen, der Grad der Fahrlässigkeit ist nicht vermindert. Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht daraus, dass anschließend eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem Überholverbot folgen würde.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 63/18

 

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsgebiete, Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert