Vorsicht bei der Wohnungsüberlassung – Mietkaution

Wenn ein Ehegatte die Mietkaution für die Wohnung leistet und nach der Scheidung das Mietverhältnis von dem anderen Ehegatten alleine fortgeführt wird, kann solange kein Ausgleich für die Mietkaution verlangt werden, bis das Mietverhältnis endet. Gesetzlich besteht kein Ausgleichsanspruch wegen geleisteter Mietkautionen. Im entschiedenen Fall schied auch ein Ausgleichsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus, da der Ehemann die Kaution vor der Ehe und somit im Eigeninteresse geleistet hatte. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

KG Berlin, 19 UF 39/17

Aufpassen bei Vereinbarungen zur Überlassung der Ehewohnung. Vor einer Zustimmung kann verlangt werden, dass ein Ausgleich für die geleistete Mietkaution erbracht wird. Ebenso sollte bei entsprechenden Vereinbarungen auf eventuelle Mietnachzahlungen, nicht geleistete Schönheitsreparaturen oder andere vertragliche Verpflichtungen geachtet werden.

 

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