Setzt ein Müllfahrzeug zurück, um eine zunächst übersehene Mülltonne doch noch zu entleeren, und fährt der hinter dem Müllfahrzeug fahrende PKW ebenfalls rückwärts, um eine Kollision mit dem Müllfahrzeug zu vermeiden, kann ein Unfall mit einem dahinter fahrenden Fahrzeug dem Betrieb des Müllfahrzeugs zugerechnet werden. Insoweit findet eine hälftige Schadensteilung zwischen dem zurücksetzenden PKW und dem zurücksetzenden Müllfahrzeug statt, da beide Fahrer einen gleich schwerwiegenden Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren (§ 9 V StVO) begangen haben.
LG Saarbrücken, 13 S 93/17