Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Familienheim, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist, ist erbschaftssteuerrechtlich nicht gleichzusetzen mit bestehendem Eigentum. Es greift nicht die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr.4b ErbStG, hierzu hätte der Erblasser als Volleigentümer bereits im Grundbuch eingetragen sein müssen.
BFH, II R 14/16
im entschiedenen Fall war der Kaufpreis bis auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt bereits bezahlt, die Familie hatte die Wohnung schon bezogen. Allerdings war die endgültige Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nicht erfolgt. Deshalb griff die Steuerbefreiung nicht ein, der BFH stellt eindeutig und ausschließlich auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff ab.