Indizien für Unfallmanipulation

Der Beweis des ersten Anscheins zur Begründung einer Haftung nach einem Verkehrsunfall ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung hat, dass sich der Unfall nach Ort und Zeit und in der beschriebenen Art und Weise zugetragen hat. Liegen ausreichend Umstände vor, die die Annahme eines verabredeten Unfalls nahelegen, scheidet eine Haftung aus. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen legt diese Vermutung nahe.

Hier gab es unterschiedliche Schilderungen des Unfalls, einen „Irrtum“ bezüglich des angeblichen Fahrers, das angebliche Geschehen ließ sich durch ein Gutachten widerlegen und vor Ort wurden die Beschädigungen nicht gegenüber der Polizei angegeben. Letztendlich soll sich der Unfall nachts in einer Autobahnbaustelle ohne Zeugen ereignet haben und es wurde – wie bei manipulativen Geschehen üblich – fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Das alte, eher wertlose Fahrzeug hat das hochwertige Fahrzeug beschädigt, es bestand eine eindeutige Haftungslage bei nur geringer Verletzungsgefahr für die Beteiligten. Dies reichte dem Gericht, um einen manipulierten Unfall anzunehmen.

OLG Saarbrücken, 4 U 124/16

 

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