Der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften ist nach § 54 KWG verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Erkennt der Täter den Bedeutungssinn von Bankgeschäften als normativem Tatbestandsmerkmal zutreffend, hält seine Geschäfte aber gleichwohl für zulässig und nicht erlaubnispflichtig, liegt lediglich ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB vor. Insoweit handelte der Täter nicht schuldhaft, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
BGH, 4 StR 408/17