Abschaltsoftware ist ein wesentlicher Mangel

Die Dieselgate-Software zur Manipulation der Schadstoffwerte auf dem Prüfstand ist als Sachmangel anzusehen, da der Käufer eines Fahrzeugs erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind. Es steht der Erheblichkeit eines Mangels nach § 323 V BGB nicht entgegen, wenn die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann. Die Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach dem Einzelfall. Ist die Nachbesserungssoftware bereits entwickelt oder befindet sie sich in Entwicklung, muss aber noch von einer Behörde genehmigt werden, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, 6 U 409/17

 

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