In Bußgeldverfahren hat das saarländische Verfassungsgericht gerade entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, wenn dem Betroffenen auf seine Anforderung nicht auch die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sich nicht bei der Verfahrensakte, aber bei der Behörde befinden. Hiergegen entschied das OLG Hamm, dass dies so nicht sei. Befinden sich Informationen bei der Verwaltungsbehörde und nicht in der Verfahrensakte, müssen diese dem Betroffenen nicht überlassen werden. Einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, der Betroffene hat also keinen Anspruch darauf, die angeforderten Unterlagen zu erhalten.
OLG Hamm, 4 RBs 163/18
Mit der genannten Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts setzt sich dieser Beschluss des OLG Hamm leider nicht auseinander. Dies hatte das OLG Bamberg (leider dann mit demselben Ergebnis) noch getan. Anders entschieden beispielsweise OLG Karlsruhe und KG Berlin.