Alleinhaftung bei scharfem Abbremsen

Bremst der Vorausfahrende unmittelbar nach einem gemeinsamen Anfahren den Hintermann aus, um ihn zu disziplinieren, haftet allein der Vorausfahrende wegen eines grob rücksichtslosen Eingriffs in den Straßenverkehr und eines Verstoßes gegen § 4 Abs.I StVO.

LG Essen, 17O 235/16

 

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