In beiden Verfahren ging es um die unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasmanipulation. Das Kraftfahrtbundesamt hatte die Hersteller verpflichtet, diese auf Abschalteinrichtungen zu entfernen und den ursprünglich genehmigten Zustand wieder herzustellen.
Beide Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie das Software-Update nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden aufspielen. Daraufhin wurde in dem einen Fall der Betrieb des Fahrzeugs untersagt, in dem anderen Fall wurde eine letzte Frist zur Beseitigung des Zwangsgeldes gesetzt.
Soweit die Antragsteller vortrugen, das einzelne Fahrzeug würde nicht wesentlich zur Stickstoffdioxid-Belastung beitragen, trat dieser Auffassung das Gericht entgegen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte.
Auch der Einwand, dass der Urzustand für die Anspruchsdurchsetzung im Zivilverfahren gegen Verkäufer oder Hersteller als Beweismittel notwendig sei, wurde zurückgewiesen. Etwaigen Beweisverlusten könne im Zivilprozess durch ein selbständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.
OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 548/18 und 8 B 865/18