Sprachauflage bei Ausnahmegenehmigungen für Transporte

Wenn eine Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte erlassen wird mit einer beigefügten Auflage, es müsse während des gesamten Transports eine sachkundige, der deutschen Sprache mächtige Person anwesend sein, ist es ausreichend, wenn die Kenntnisse der deutschen Sprache insoweit vorliegen, dass eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbunden Verkehrssituationen möglich ist. Eine derartige Auflage ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich und angemessen. Mit ihr wird dem erhöhten Gefährdungspotenzial gegenüber Regeltransporten Rechnung getragen.

VGH Mannheim, 10 S 1801/17

 

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