Beim Rückwärtsfahren oder wenn man von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einfährt, hat man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierunter fällt zwar vor allem der fließende Durchgangsverkehr, aber auch derjenige, der vom anderen Fahrbahnrand ebenfalls ein Fahrmanöver durchführt, um anzufahren.
Bei dieser geforderten Rücksichtnahme handelt es sich um eine besondere Sorgfaltspflicht.
BGH; VI ZR 231/17