Erfolgt durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe ein geringerer Aufbau von Rentenanwartschaften, stellt dies keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. In diesem Fall werden die Nachteile nämlich von beiden Eheleuten getragen. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Ausgleich stattgefunden hat, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen bekam oder erlangen kann.
BGH, XII ZB 122/17