Der III. Senat des BFH hatte erst vor kurzem in einer Entscheidung für das Jahr 2013 entschieden, dass die Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 %/Monat nicht zu beanstanden wären. In einer neuen Entscheidung sieht das der IX. Senat anders. Jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 hat dieser Senat schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für diese gesetzliche Zinshöhe. Vielmehr läge ein realitätsferner Zinssatz vor, der dem äußerst niedrigen Zinsniveau im Bankgeschäft und am Kapitalmarkt widerspricht. Insoweit bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspricht.
BFH, IX B 21/18
Es handelte sich bei diesem Verfahren um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Insoweit erfolgte lediglich eine summarische Prüfung.