Über Beweisanträge muss das Gericht entscheiden

Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag gestellt und vom Gericht nicht beschieden wird.

OLG Hamm, 2 RBs 86/18

Und eine Rüge für schlechte Handchrift gab es auch noch. Der Senat weist darauf hin, dass sich das Protokoll der Haupthandlung in Teilbereichen an der Grenze zur Unleserlichkeit bewegt und es dadurch seiner sich aus §§ 273, 274 StPO ergebenden Bedeutung kaum noch gerecht wird.

 

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