Sozialversicherungsrechtlicher Status von Geschäftsführern

Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mindestkapitalbeteiligung von 50 % oder umfassende Sperrminorität gelten als abhängig beschäftigt. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages vorgenommene Abreden über die Stimmverteilung haben für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keine Bedeutung.

BSG, B 12 KR 13/17 R

 

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