Grundsätzlich kann gemäß § 51 III OWiG an den Verteidiger zugestellt werden, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet. Ist dies nicht der Fall, muss eine Empfangslegitimation des Verteidigers nachgewiesen werden. Zwar kann eine solche Vollmacht auch formlos erteilt werden, diese muss aber explizit auch die Bevollmächtigung enthalten, dass Zustellungen an den Verteidiger erfolgen können. Allein das Auftreten in einer Hauptverhandlung ist als Nachweis einer solchen Empfangsvollmacht nicht ausreichend. Auch die schriftliche Versicherung der Bevollmächtigung durch den Anwalt reicht nicht aus, denn dieser anwaltliche Versicherung umfasst zunächst einmal nachweisbar nur die Bevollmächtigung hinsichtlich der vom Verteidiger vorgenommenen Verteidigungshandlungen. Da eine Zustellungsvollmacht hingegen passiven Charakter hat, erfolgt mit der Verteidigungsanzeige keine Versicherung der Empfangsvollmacht. Diese müsste dur h den Verteidiger ausdrücklich versichert werden.
Insoweit wird darauf verwiesen, dass die entsprechenden Regelungen in §§ 145a I StPO, 51 III OWiG auch nahelegen, dass auch ein rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Verteidiger über keine Zustellungsvollmacht verfügen könnte. Ansonsten wären diese Regelungen nämlich überflüssig.
OLG Celle, 3 Ss (OWi) 157/18