Belehrungspflicht auch im OWi-Verfahren

Auch bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit muss der Betroffene nach §§ 163a IV , 136 I 2 StPO , 55, 46 I OWiG belehrt werden. Ansonsten ist seine Aussage unverwertbar. Ebenfalls nicht verwertet werden darf dann die Aussage von Polizeibeamten, die die Vernehmung ohne Belehrung vorgenommen haben.

Eine Belehrung ist immer dann erforderlich, wenn sich bereits ein gewisser Tatverdacht gegen den Betroffenen gebildet hat. Im entschiedenen Fall kam es zu einer Anzeige durch die Ehefrau, die Polizeibeamten sind darauf hin zu der Wohnung des Betroffenen gefahren.  Dort trafen sie den Betroffenen an, der gerade nach Hause kam. Die Polizeibeamten hatten Alkoholgeruch wahrgenommen. Insoweit bestand ein hinreichender Tatverdacht, der eine Belehrung notwendig machte.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 973/18

 

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